SATZUNG

des Vereins MIETER HELFEN MIETERN, Münchner Mieterverein e.V.

PRÄAMBEL

Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen und zählt zu seinen Grundrechten.

Ein großer Teil der Bevölkerung leidet aber unter Wohnungsnot und hohen Mieten. Der "freie" Markt versagt bei der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen. Die Wohnchancen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind, verschlechtern sich, solange preis- und belegungsgebundene Wohnungsbestände aufgelöst und Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden können und die herrschende Wohnungs- und Bodenpolitik gegen die Interessen der Mieterinnen und Mieter gerichtet ist.

MIETER HELFEN MIETERN will die Position der Mieterinnen und Mieter in Politik und Gesellschaft stärken und sie über ihre Rechte und Möglichkeiten informieren. Mitglieder erhalten zusätzlich eine umfassende Mietrechtsberatung.

Wir fördern die Selbsthilfe und den Zusammenschluss in Hausgemeinschaften und Mieterinitiativen und unterstützen deren Aktionen: Denn als einzelne sind Mieterinnen und Mieter den Hausbesitzern und Wohnungsgesellschaften ausgeliefert.

Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden. Seine Arbeit richtet sich an den grundlegenden Forderungen der Mieterbewegung aus:

Das Grundrecht auf Wohnen hat gegenüber den Eigentumsrechten Vorrang.

Mietwohnungen müssen für breite Bevölkerungsschichten zur Verfügung stehen und preiswert sein. Mieterhöhungen sollen abgewehrt, Preissteigerungen bei Neuvermietungen begrenzt und Mietwucher wirksam bekämpft werden.

Wohnraum ist dauerhaft sozial zu binden, Wohnungsbaufürdermittel und Steuererleichterungen sind ausschließlich für den Mietwohnungsbau bereitzustellen.

Der Kündigungsschutz muss verbessert und auf alle Wohnmietverhältnisse ausgedehnt werden. Mietwohnungen müssen den Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Mieterinnen und Mieter entsprechen, Modernisierungen dürfen nicht gegen den Willen der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgen; ihnen sind wirksame Mitbestimmungsrechte bei der Verwaltung und Veränderung der Wohnungen einzuräumen.

Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist zu verbieten, Bodenspekulation zu bekämpfen, das bestehende Maklerunwesen abzuschaffen.

Erhaltenswerter Wohnraum darf nicht abgerissen und die Instandhaltungspflicht der Vermieterinnen und Vermieter muss stärker als bisher durchgesetzt werden.


§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein heißt "MIETER HELFEN MIETERN, Münchner Mieterverein e.V.". Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Verein versteht sich als parteipolitisch unabhängige Selbsthilfeorganisation der Wohnungsmieter/innen und setzt sich für deren Interessen ein. Er berät alle Wohnungsmieter/innen, fürdert und unterstützt den Zusammenschluss von Hausgemeinschaften und Mieterinitiativen und arbeitet eng mit diesen zusammen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein versteht seinen Zweck als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Er dient der Verbraucherberatung.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist nicht auf wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 21 BGB gerichtet.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§ 4 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung oder Aufnahmeantrag über die Vereinswebseite unter Anerkennung der Vereinssatzung und durch Zahlung des im Voraus fälligen Mitgliedsbeitra­ges bzw. Erteilung einer Einzugsermächtigung.

Die Beitrittserklärung kann vom Vorstand durch schriftliche Erklärung binnen zehn Wochen zurückgewiesen werden

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Kündigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet beim Tod des Mitglieds mit sofortiger Wirkung. Die Mitgliedschaft kann zum Ablauf eines Kalenderjahres vom Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist bis spätestens 30. September des Austrittsjahres schriftlich zu erklären; über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des auf das Eintrittsdatum folgenden Kalenderjahres möglich. Das Nichtbezahlen von Beiträgen ersetzt die Austrittserklärung nicht. Der Verein kann die Mitgliedschaft durch Ausschluß des Mitglieds mit sofortiger Wirkung beenden, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder die Beitragsordnung verstoßen hat. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein Mitglied mit fälligen Beiträgen seit mehr als drei Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluß wird dem Mitglied unter Bekanntgabe des Ausschlußgrundes, des Wirksamkeitszeitpunktes und der Beitragsforderungen an die zuletzt bekannte Adresse schriftlich mitgeteilt. Der Mitgliedsausweis ist unverzüglich und unaufgefordert zurück zu geben.

(4) Im Rahmen der elektronischen Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein in das vereinseigene EDV-System Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie Eintrittsdatum auf. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugewiesen.

Der Verein gibt Daten (Name, Anschrift, Mitgliedsnummer) der prozesskostenversicherten Mitglieder an die Rechtsschutzversicherung weiter.

Der Verein beachtet die Vorschriften zum Datenschutz

§ 5 BEITRAG, ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der für das Kalenderjahr im voraus fällig ist. Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die in der Geschäftsstelle des Vereins aushängt. Leistungen des Vereins, insbesondere auch eine etwa bestehende Prozesskostenversicherung, können nur in Anspruch genommen werden, wenn kein BeitragsRückstand besteht. Bei Ausschluß aus dem Verein oder bei Tod des Mitglieds werden vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bleibt durch den Ausschluß unberührt.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

(1) Die MV soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung – ersatzweise in der Süddeutschen Zeitung – einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Post bzw. dem Veröffentlichungsdatum in der Süddeutschen Zeitung. In der Einladung sind Anträge zur SatzungsÄnderung oder Vereinsauflösung zwingend im Wortlaut anzukündigen. Sonstige Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der MV dem Vorstand schriftlich vorliegen. Zusätzliche MVen können in wichtigen Fällen vom Vorstand oder auch von fünf Prozent der Mitglieder auf die gleiche Weise einberufen werden.

(2) Die MV beschließt über den Geschäfts- und Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes, SatzungsÄnderungen oder Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen.

(3) Die MV ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über angekündigte SatzungsÄnderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehören. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören.

(4) über die MV wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter, Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bleibt bis zur wirksamen Neuwahl im Amt. Auf der Jahresmitgliederversammlung 1993 wurden einmalig zwei Vorstandsmitglieder auf die Dauer von einem Jahr gewählt; zwei weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren sowie zwei weitere auf drei Jahre. Seitdem beträgt die Amtszeit neugewählter Vorstandsmitglieder jeweils drei Jahre. Außerhalb der Wahlperioden ausscheidende Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ggf. durch zusätzliche Neuwahl ersetzt.

(2) Der Vorstand wählt danach aus seinen Reihen in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit drei Vorstandssprecher/innen, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (BGB-Vorstand).

(3) Der Vorstand tagt vereinsöffentlich; die Termine werden durch Aushang in der Geschäftsstelle bekannt gegeben. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter ein/e Vorstandssprecher/in, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand kann bis zu drei aktive Vereinsmitglieder als gleichberechtigte Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit hinzuwählen. Die hinzugewählten Vorstandsmitglieder bleiben längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. An der Wahl von Vorstandssprecher/inne/n dürfen hinzugewählte Mitglieder nicht teilnehmen.

(5) Der Vorstand legt die grundsätzlichen Ziele der Vereinspolitik fest. Er beschließt über die Beitrags- und Gebührenordnung, den Ausschluss von Mitgliedern, die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern, die Verteilung der Finanzmittel, Form und Inhalt der öffentlichkeitsarbeit sowie die Führung von Aktivprozessen. Er trifft alle Personalentscheidungen. Die laufenden Geschäfte werden durch die Geschäftsstelle geführt; davon ausgenommen sind: Haushaltsaufstellung, finanzielle Verpflichtungen über € 3.000,– und Personalentscheidungen. Diese Einschränkungen wirken nur vereinsintern.

§ 9 VEREINSVERMÖGEN, KASSENPRÜFUNG

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.

(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung sowie den zweckgerechten Einsatz der Vereinsmittel haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 VEREINSAUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Kommt bei der ersten Versammlung keine beschlussfähige Mehrheit zusammen, so kann nach einer zweiten Einladung der Verein mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Mieterschutzes zu verwenden hat.

§ 11 GESCHÄFTSJAHR, GERICHTSSTAND

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist München.


Eingetragen beim Amtsgericht München VR 10648

Satzung errichtet am 10.12.1982, zuletzt geändert am 08.05.2018

BITTE BEACHTEN

Unterstützung für unser Empfangstelefon gesucht

Für eine anspruchsvolle, interessante Telefontätigkeit am Empfang und für kleinere Büroarbeiten suchen wir ab sofort und längerfristig Unterstützung auf Minijobbasis.

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Unbedingt anhören

"Der ganz normale Wohn-Sinn: Ein Halleluja für vier Wände"  ein Podcast von Thomas Grasberger, Journalist, Redakteur und Autor.

https://www.br.de/mediathek/podcast/bayerisches-feuilleton/der-ganz-normale-wohn-sinn-ein-halleluja-fuer-vier-waende/2081274

 

 

 

 

Wie wohnt München-Bericht zur Wohnungssituation

Alle zwei Jahre veröffentlicht die Stadt München den Bericht zur Wohnungssituation in München. Aktuell liegt der 18. Bericht vor. Er umfasst die Jahre 2020/21 und zeigt die wichtigsten Entwicklungen am Wohnungs- und Immobilienmarkt in München.

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Der neue Mietspiegel für München 2023

Am 16. März 2023 wurde der Mietspiegel für München 2023 vom Sozialausschuss des Stadtrates der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Am 22. März 2023 wurde der neue Mietspiegel von der Vollversammlung des Stadtrates als qualifizierter Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkannt.

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Mieter für ZDF-Sendung gesucht

Liebe Mieterinnen und Mieter,

für die Sendung ZDF Frontal mache ich einen Bericht über Eigenbedarfskündigungen - im Besonderen solche, die vorgetäuscht sind, um Mieter und Mieterinnen aus einer Wohnung zu bekommen. Deren Zahl scheint in den letzten Jahren deutlich zuzunehmen.


Hierfür bin ich auf der Suche nach Mietern, denen wegen Eigenbedarf gekündigt wurde und die, nachdem sie ausgezogen sind, wegen vermuteter Täuschung gerichtlich dagegen vorgehen. Wenn Sie davon betroffen sind und sich vorstellen könnten, damit vor die Kamera zu gehen, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.

Sie können mich erreichen unter 0163 / 6823619 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Peter Podjavorsek

 

 

Energie sparen – Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

Im Mieterspiegel Heft2/22 informierten wir Sie über die steigenden Energiekosten und ihre Folgen und gaben Tipps, wie Energie beim Heizen sowie beim Warmwasserverbrauch gespart werden kann.

Tatsächlich müssen wir alle aufgrund der bereits gestiegenen Energiepreise und vor allem im Hinblick auf die von Politik und Wirtschaft prognostizierten weiteren erheblichen Preissteigerungen (es wird derzeit von einer Verdreifachung der erforderlichen Vorauszahlungen ausgegangen) ein besonderes Augenmerk auf die Einsparung von Energie und die Reduzierung von Kosten richten.

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Verlängerung der Mieterschutzverordnung für 203 bayerische Gemeinden bis Ende 2025

Kurz vor knapp, aber gerade noch rechtzeitig hat die Bayerische Staatsregierung am 14.12.2021 die bayerische Mieterschutzverordnung bis zum 31.12.2025 verlängert.

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