CO2 Abgabe – Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter:

Bereits seit 2021 gibt es die sogenannte CO2 Abgabe. Wer mit Öl oder Gas heizte, musste danach eine zusätzliche Abgabe bezahlen, die einen zu hohen CO2-Ausstoß von Gebäuden verhindern soll. Bis Ende 2022 trugen diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung allein die Mieter.

 

Die Bundesregierung brachte dann im Mai 2022 das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) auf den Weg; es ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Danach werden nun die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt; je nach Emissionshöhe des Gebäudes zahlt der Mieter nun nur noch einen Anteil zwischen 5% und 100 % der CO2-Abgabe für seine Wohnung, den Rest hat der Vermieter zu tragen. Dies gilt für alle fossilen Brennstoffe, also für Heizöl, Gas und Fernwärme. Keine CO2-Abgabe fällt bei Pellets an, da es sich hierbei um einen Holzbrennstoff handelt.

Es werden zwei Fälle unterschieden:

1. Mietwohnungen mit Zentralheizung:

Bei Mietwohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten; in dieser ist die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen ausgewiesen. Der Vermieter muss dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern ermitteln und in der Heizkostenabrechnung ausweisen und berücksichtigen.

2. Mietwohnungen mit Etagenheizung oder vermietete Einfamilienhäuser:

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhält der Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. Hier muss also der Mieter selbst den CO2-Kostenanteil des Vermieters berechnen und diesem innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber erstellen und Vermieter übersenden. Der Vermieter hat dann wiederum zwölf Monate Zeit, um dem Mieter den Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Zu diesem Zweck haben die Brennstofflieferanten eine Informationspflicht, um dem Mieter, der sich selbst mit Brennstoffen versorgt, dem Vermieter gegenüber diesen Erstattungsanspruch geltend machen zu können.

Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter, also der Prozentsatz, zu welchem die CO2-Kosten aufgeteilt werden müssen, richtet sich nach der Energieeffizienz des Gebäudes. Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter. Die Energieeffizienz richtet sich dabei ausschließlich nach dem Verbrauch und den damit verbundenen CO2-Emissionen. Der Energieausweis spielt bei dieser Form der Gebäudeklassifizierung keine Rolle. Dies soll Vermieter dazu anhalten, ihre Gebäude energieeffizienter zu machen. Diese Informationen werden von den Abrechnungs-unternehmen (zum Beispiel Brunata, techem oder BFW) in der Heizkostenabrechnung erteilt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen von dieser CO2-Aufteilung bestehen in den Fällen, in welchen staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für die Eigentümer erheblich beschränken. In diesen Fällen müssen sich die Vermieter weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Hauptfälle diese Ausnahmeregelungen sind zum einen denkmalschützerische Vorgaben, die z.B. einer Dämmung der Außenwände entgegenstehen könnten, oder aber die Lage des Mietobjektes in Milieuschutzgebieten, in welchen strengere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gelten.

Weiter gilt das neue Gesetz nicht für Wohnungen, die nicht der Heizkostenverordnung unterliegen; dies sind zum Beispiel Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer/Vermieter eine Einheit selbst bewohnt.

Auch wenn es zu begrüßen ist, dass diese bisher nur von den Mietern getragenen Kosten nun zum Teil auch auf die Vermieter umgelegt werden, so gibt es auch hier die berühmte Kehrseite der Medaille. Entscheidet sich nämlich der Vermieter unter dem Druck dieser Kosten, eine energetische Sanierung vorzunehmen, um die Energieeffizienz seines Gebäudes zu verbessern und so seine CO2-Kostenbelastung zu senken, können bekanntlich die Kosten dieser Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Modernisierungsumlage (8 % der auf die Mietwohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr) auf den Mieter umgelegt werden.

Und: Die durch das neue Gesetz eintretende Entlastung der Mieter wird zum Teil auch wieder durch den Anstieg der CO2-Kosten abgefangen, die nun sogar höher ausfallen, als zunächst geplant. Ursprünglich sollte der Preis für eine Tonne CO2 von 30,00 € auf 40,00 € angehoben werden; tatsächlich steigt der Preis nun aber ab dem 01.01.2024 auf 45,00 € und ab 2025 dann auf 55,00 €. Damit verteuern sich natürlich wiederum auch die Kosten für Erdgas, Fernwärme und Heizöl.

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