MITGLIEDSBEITRAG UND GEBÜHREN

ab 01.01.2023 (beschlossen auf der Vorstandssitzung vom 02.05.2022)

1. MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 62,– pro Kalenderjahr; bei Neueintritt in den Verein zwischen dem 01.07. und dem 31.12. beträgt der Mitgliedsbeitrag € 31– für das laufende Kalenderjahr.

2. RECHTSSCHUTZBEITRAG

Der Rechtsschutzbeitrag beträgt € 25,– (inkl. Verwaltungskostenanteil) pro Kalenderjahr; bei Neueintritt in den Verein zwischen dem 01.07. und dem 31.12. beträgt der Rechtsschutzbeitrag € 12,50 (inkl. Verwaltungskostenanteil) für das laufende Kalenderjahr. Eine neue Mitgliedschaft ohne Rechtsschutzbeitrag ist seit dem 01.01.1994 nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts ein bereits bestehender Mietrechtsschutz nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt durch eine Kopie der Versicherungspolice, die dem Verein bis spätestens zum 3. Werktag des auf den Beitritt folgenden Monats vorliegen muss.

3. BEITRAGSPFLICHT, FÄLLIGKEIT

Bei bestehender Mitgliedschaft sind die Jahresbeiträge im Voraus zum Kalenderjahr zu entrichten. Bei Neueintritt werden die vollen oder gegebenenfalls halben Jahresbeiträge sofort fällig.

4. AUFNAHMEGEBÜHR

Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, zahlen zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von € 12,–, die zusammen mit den Beiträgen sofort fällig wird.

5. VERWALTUNGSGEBÜHR

Für Mitglieder, die zur Abbuchung der Beiträge keine Einzugsermächtigung erteilen, fällt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von € 5,– pro Jahr an. Diese ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts bei Fälligkeit des Beitrags zu bezahlen.

6. RÜCKLASTGEBÜHR

Kommt es durch Verursachung des Mitglieds zu einem Rückläufer im Lastschriften-Einzugsverfahren, werden die dem Verein hierdurch entstehenden Kosten mindestens jedoch € 10,– dem Mitglied in Rechnung gestellt.

7. MAHNGEBÜHR

Ausstehende Beträge können angemahnt werden. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von € 5,– erhoben. Bei Restforderungen aus einem Beitragsjahr, die unter € 10,– bleiben, kann der Verein auf Zahlungserinnerungen verzichten. Diese Beiträge werden der nächsten Jahresrechnung zugeschlagen.

8. BANKDATEN

Postbank München

IBAN: DE72 7001 0080 0299 9388 04          BIC: PBNKDEFF                                                                  

 

 

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Wohngeld – ein kurzer Überblick

vorab: Mieter helfen Mietern bietet keine Beratung zum Thema Wohngeld an, wir können betroffene Mitglieder bei Anfrage lediglich auf die zuständigen Stellen – wie z.B. die Sozialbürgerhäuser - verweisen.

Wohngeld richtet sich vor allem an Menschen mit eigenem, aber eher niedrigem Einkommen, welches aber doch noch über Sozialhilfeniveau liegt. Seit der Wohngeldreform vom 1.1. 2023 haben noch mehr Menschen Anspruch darauf.

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CO2 Abgabe – Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter:

Bereits seit 2021 gibt es die sogenannte CO2 Abgabe. Wer mit Öl oder Gas heizte, musste danach eine zusätzliche Abgabe bezahlen, die einen zu hohen CO2-Ausstoß von Gebäuden verhindern soll. Bis Ende 2022 trugen diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung allein die Mieter.

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Kabelfernsehen in der Mietwohnung

Das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren wird abgeschafft.

Ab dem 01.07.2024 entfällt die Zahlungsverpflichtung und die Mieter können frei wählen, über wen und wie sie das TV-Programm beziehen möchte.

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Unbedingt anhören

"Der ganz normale Wohn-Sinn: Ein Halleluja für vier Wände"  ein Podcast von Thomas Grasberger, Journalist, Redakteur und Autor.

https://www.br.de/mediathek/podcast/bayerisches-feuilleton/der-ganz-normale-wohn-sinn-ein-halleluja-fuer-vier-waende/2081274

 

 

 

 

Wie wohnt München-Bericht zur Wohnungssituation

Alle zwei Jahre veröffentlicht die Stadt München den Bericht zur Wohnungssituation in München. Aktuell liegt der 18. Bericht vor. Er umfasst die Jahre 2020/21 und zeigt die wichtigsten Entwicklungen am Wohnungs- und Immobilienmarkt in München.

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Der neue Mietspiegel für München 2023

Am 16. März 2023 wurde der Mietspiegel für München 2023 vom Sozialausschuss des Stadtrates der Landeshauptstadt München beschlossen und veröffentlicht. Am 22. März 2023 wurde der neue Mietspiegel von der Vollversammlung des Stadtrates als qualifizierter Mietspiegel i.S.d. § 558 d BGB anerkannt.

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