Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen können zum 01.01.2026 angehoben werden. Ab diesem Zeitraum gelten neue Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 5a sowie 41 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung) ist eine Indexierung festgelegt, welche über den Verbraucherpreisindex erfolgt.
Dieser hat sich im maßgeblichen Zeitraum Oktober 2022 bis Oktober 2025 um 8,37 % geändert.
Die seit 01.01.2023 geltenden jährlichen Instandhaltungs- und Verwaltungskostenkosten erhöhen sich mithin je nach Bezugsfertigkeit des Anwesens ab 01.06.2026 um diesen prozentualen Betrag. Gleiches gilt für einzelne Merkmale, wie einem vorhandenen Aufzug oder einer Garage.
Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden und wirkt bei einem Zugang bis zum Fünfzehnten eines Monats ab dem folgenden Monat, bei einem Zugang nach dem Fünfzehnten eines Monats mit dem Ersten des übernächsten Monats.
