Mitgliedsbeitrag und Gebühren
ab 01.02.2006 (beschlossen auf der Vorstandssitzung vom 17.01.2006)
1. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 42, pro Kalenderjahr; bei Neueintritt in den Verein zwischen dem 01.07. und dem 31.12. beträgt der Mitgliedsbeitrag € 21, für das laufende Kalenderjahr.
2. Rechtsschutzbeitrag
Der Rechtsschutzbeitrag beträgt € 28, (inkl. Verwaltungskostenanteil) pro Kalenderjahr; bei Neueintritt in den Verein zwischen dem 01.07. und dem 31.12. beträgt der Rechtsschutzbeitrag € 14, (inkl. Verwaltungskostenanteil) für das laufende Kalenderjahr. Eine neue Mitgliedschaft ohne Rechtsschutzbeitrag ist seit dem 01.01.1994 nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts ein bereits bestehender Mietrechtsschutz nachgewiesen werden kann. Der Nachweis erfolgt durch eine Kopie der Versicherungspolice, die dem Verein bis spätestens zum 3. Werktag des auf den Beitritt folgenden Monats vorliegen muss.
3. Beitragspflicht, Fälligkeit
Bei bestehender Mitgliedschaft sind die Jahresbeiträge im Voraus zum Kalenderjahr zu entrichten. Bei Neueintritt werden die vollen oder gegebenenfalls halben Jahresbeiträge sofort fällig.
4. Aufnahmegebühr
Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, zahlen zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von € 7,, die zusammen mit den Beiträgen sofort fällig wird.
5. Verwaltungsgebühr
Für Mitglieder, die zur Abbuchung der Beiträge keine Einzugsermächtigung erteilen, fällt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von € 5, pro Jahr an. Diese ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts bei Fälligkeit des Beitrags zu bezahlen.
6. Rücklastgebühr
Kommt es durch Verursachung des Mitglieds zu einem Rückläufer im Lastschriften-Einzugsverfahren, werden die dem Verein hierdurch entstehenden Kosten mindestens jedoch € 5, dem Mitglied in Rechnung gestellt.
7. Mahngebühr
Ausstehende Beträge können angemahnt werden. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von € 5, erhoben. Bei Restforderungen aus einem Beitragsjahr, die unter € 10, bleiben, kann der Verein auf Zahlungserinnerungen verzichten. Diese Beiträge werden der nächsten Jahresrechnung zugeschlagen.
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